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   VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567   

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VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567 (https://dejure.org/2004,24062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2004 - 7 CE 04.2567 (https://dejure.org/2004,24062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 7 CE 04.2567 (https://dejure.org/2004,24062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gliederung einer Colloquiumsprüfung für eine Abiturprüfung in Bayern; Berechnungsmethode für die Note aus dem Colloquium; Anforderungen an das über das Colloquium anzufertigende Protokoll; Inhalt des Gebots eines fairen Prüfungsverfahrens; Unverzügliche Geltendmachung ...

  • Judicialis

    GSO § 67 Abs. 1; ; GSO § 71 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567
    Soweit der Prüfling durch Mängel im Prüfungsverfahren gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, handelt es sich bei einer hierauf zurückzuführenden unzutreffenden Bewertung nicht um einen materiellen Bewertungsfehler, sondern um eine Folge der Mängel im Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/134 f.).

    Zum anderen muss der Prüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden (BVerwG vom 22.6.1994 a.a.O. S. 129; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994 RdNr. 195 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567
    Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung tragen muss, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist (BVerwG vom 6.9.1995 BVerwGE 99, 185/190).
  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567
    Nur so kann sichergestellt werden, dass das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufgeklärt werden kann (vgl. BVerwG vom 31.3.1994 NVwZ 1995, 494).
  • VGH Bayern, 17.10.2003 - 7 B 02.2186

    Fachoberschule, Jahreszeugnis - Abschlusszeugnis, Jahresfortgangsnote und

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567
    Zur Gewährleistung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle hat das Gericht insoweit zu prüfen, ob die Schule bei ihrer Entscheidung den Sinngehalt der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften verkannt hat, ob sie frei von sachfremden Erwägungen, also nicht willkürlich entschieden hat, und ob die der Entscheidung zugrunde liegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die - soweit notwendig - vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH vom 17.10.2003 Az. 7 B 02.2186).
  • VGH Bayern, 20.01.1999 - 7 B 98.2357
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2004 - 7 CE 04.2567
    Allerdings stellen Protokollierungsmängel ebenso wie ein Verstoß gegen das Fairnessgebot oder auch die Voreingenommenheit eines Prüfers Verfahrensmängel der Prüfung dar (vgl. z.B. BayVGH vom 20.1.1999 Az. 7 B 98.2357).
  • VG München, 17.01.2012 - M 3 K 10.5644

    Formale Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge

    Durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge von etwaigen Verfahrensmängeln soll verhindert werden, dass ein Prüfling zunächst die Prüfung in Kenntnis ihrer Mängel fortsetzt, das Ergebnis abwartet und sich durch diese Vorgehensweise eine weitere, ihm nicht zustehende Prüfungschance verschafft (vgl. z.B. BayVGH vom 8.10.2004, Az. 7 CE 04.2567).

    Da bei mündlichen Prüfungen der Verfahrensmangel in der Regel erst nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisses sachgerecht gerügt werden kann, genügt es jedoch insoweit, wenn der Prüfungsteilnehmer den Mangel so bald, wie es in zumutbarer Weise möglich ist, also "unverzüglich" geltend macht (BayVGH vom 8.10.2004, a.a.O.).

    Außerdem soll der Prüfungsbehörde durch die unverzügliche Rüge des Verfahrensmangels eine eigene zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden, um den Sachverhalt schnellstmöglich aufklären und ggf. noch rechtzeitig korrigieren oder zumindest kompensieren zu können (BayVGH vom 8.10.2004 a.a.O.).

    Wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, die hier nicht vorgetragen wurden und auch nicht ersichtlich sind, ist bereits eine nach Ablauf von mehr als zwei Monaten erhobene Verfahrensrüge verspätet und somit unbeachtlich (BayVGH vom 8.10.2004, Az. 7 CE 04.2567; vgl. auch das rechtskräftige Urteil des VG München vom 22.11.2005, Az. M 4 K 05.925, wonach bereits eine fast drei Wochen nach Prüfungsende erhobene Verfahrensrüge nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann).

  • OVG Bremen, 22.04.2009 - 2 B 117/09

    Abitur; Protokollierung der mündlichen Prüfung - Abiturprüfung; Protokoll

    Die Fragen und Antworten einer mündlichen Abiturprüfung müssen lediglich thematisch skizziert werden (vgl. BayVGH, B. v. 08.10.2004, 7 CE 04.2567, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 9 S 1974/05
    Hinzu kommt, dass die Prüfer für die danach letztlich von Nuancen in der Bewertung abhängige Grenzziehung zwischen ungenügend und mangelhaft von einem völlig zutreffend ermittelten und keine Zweifel offen lassenden Prüfungsgeschehen ausgehen müssen, was das Erfordernis nahe legen könnte, in solchen Fällen einer mündlichen Prüfung nicht nur die Fragen, sondern auch die zugrunde gelegten Antworten des Prüflings spätestens nach der Ergebnisfindung schriftlich festzuhalten, um das genaue Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 08.10.2004 - 7 CE 04.2567 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 7 ZB 12.554

    Mündliche Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens; Obliegenheiten des Prüflings;

    Dies dient neben der Wahrung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern auch dazu, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen (BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/129; BayVGH vom 8.10.2004 Az. 7 CE 04.2567 ; SaarlOVG vom 12.1.2010 Az. 3 A 450.08 ; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 292; Birnbaum, NVwZ 2006 S. 286/293 m.w.N.).
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